Alle Informationen zur Teststation im Marienhof

Nach der heutigen Pressekonferenz (16.04.2020) des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, gelten für Ladengeschäfte und den Einzelhandel künftig folgende Auflagen:

Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss.

Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen.

Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.

Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.

Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.

Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Weitere Informationen der heutigen Kabinettssitzung hier:

Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Wie wird das neuartige Coronavirus übertragen?

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Es wurden auch Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die nur leichte oder unspezifische Krankheitszeichen gezeigt hatten. Das neuartige Coronavirus verursacht in erster Linie Atemwegserkrankungen. Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung – wie bei anderen Coronaviren auch – primär über Sekrete der Atemwege erfolgt. Die neuartigen Coronaviren wurden auch in Stuhlproben einiger Betroffener gefunden. Ob das neuartige Coronavirus auch über den Stuhl verbreitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

 

Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (circa ein bis zwei Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten.

  • Hände häufig und gründlich mit Seife waschen (min. 20 Sekunden). Das in China entdeckte neue Coronavirus ist von einer Hülle, die auch aus Fetten besteht, umschlossen und gelangt mit Hilfe von Proteinen in dieser Hülle in die Zellen. Seife zerstört diese Hülle. Wenn kein Waschbecken in der Nähe ist, desinfizieren.
  • Zur Begrüßung auf die “Hand zu schütteln" verzichten.
  • Mit den Händen nicht an die eigene Nase, Mund oder Augen fassen.
  • Menschenansammlungen meiden.
  • Beim Niesen oder Husten, ein Papiertaschentuch oder die Ellenbeuge vor das Gesicht halten.
  • Zur Stärkung das Immunsystems, besonders auf den Lebensstil achten.
  • Bewegung in der Natur, ausgewogene Ernährung, Stressreduktion und ausreichend Schlaf unterstützen das Immunsystem.

 

Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?‎

Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt das neuartige Corona-Virus bereits heute in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf: So stehen viele Firmen vor dem Problem, dass Lieferungen aus China ausbleiben, so dass Material fehlt. Oder bereits produzierte Ware kann nicht versandt werden, da der Transport etwa nach China derzeit nicht möglich ist. In diesen Fällen muss häufig die Produktion gestoppt werden, weil keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind.

Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.

 

Wie sieht es mit der Vergütung aus, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss?

Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, liegt grundsätzlich ein Fall des § 616 BGB vor, soweit dessen Anwendbarkeit nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Gemäß § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Nach allgemeiner Auffassung sind unter „verhältnismäßig kurzer Zeit“ maximal fünf Arbeitstage zu verstehen. Dauert die Verhinderung aufgrund des Betreuungsbedarfs länger oder ist – was unproblematisch vereinbart werden kann – die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen, besteht kein Anspruch (mehr) auf Fortzahlung der Vergütung. Zwar darf der Arbeitnehmer, wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes tatsächlich nicht gewährleistet werden kann, auch für einen längeren Zeitraum der Arbeit fernbleiben, er hat aber dann keinen Anspruch auf weitere Entgeltzahlung.

Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in diesen Fällen idealerweise gemeinsam überlegen, wie die Situation bewältigt werden kann. Neben der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder dem Abbau von Überstunden (soweit vorhanden) kommt möglicherweise Arbeit im Homeoffice in Betracht.

 

Kurzarbeit‎ / Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann. Kurzarbeitergeld kommt gemäß §§ 95 ff. SGB III in Betracht, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist,
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel (laut Koalitionsausschuss demnächst 10 Prozent) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Die Bundesagentur für Arbeit hat grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall hingewiesen. Zu beachten ist aber, dass das Kurzarbeitergeld auch weitere Voraussetzungen hat als das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis. Zum Beispiel muss der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar“ sein. Bei Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen kann es somit darauf ankommen, ob eine Ersatzbeschaffung generell – wenn auch vielleicht zu einem weit höheren Preis – möglich ist oder gewesen wäre, oder ob das Problem durch das Anlegen von Vorräten hätte vermieden werden können.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Kurzarbeitergeld nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben.

Hinweise zum Verfahren

Der Arbeitsausfall muss gemäß § 99 SGB II der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und dem Link zur online-Antragstellung unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, eine rückwirkende Zahlung erfolgt darüber hinaus nicht!

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 % des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Auch sollen die Arbeitgeber die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden voll erstattet werden. Ende Januar hatte die Koalition beschlossen, sie zu 50 Prozent zu erstatten. Kurzarbeitergeld soll es schon geben, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen. Bisher lag die Regel bei einem Dritte. Zudem soll es auch Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter geben. Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. (Das heißt, vermutlich müssen nicht mehr alle Überstunden zuvor abgebaut werden.)

 

Hilfen bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf

Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Kommt es in Folge der Verbreitung des Coronavirus zu Umsatzrückgängen, kann es erforderlich werden, die fehlenden Zahlungseingänge durch Betriebsmittelkredite zu überbrücken.

  • Z.B. die LfA Förderbank Bayern verfügt über ein breites Förderinstrumentarium, um Unternehmen, die durch die Corona-Epidemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, rasch und gezielt zur Seite zu stehen. Schnelle und kostenlose Informationen – insbesondere zu Liquiditätshilfen – bietet die LfA-Förderberatung unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Telefon 089- 21 24-10 10

E-Mail: info@lfa.de

  • Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gartenbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung.

Zur Überwindung von Liquiditätsengpässen stehen folgende Förderinstrumente zur Verfügung, die über die jeweilige Hausbank zu beantragen sind:

Universalkredit

Über den Universalkredit können Investitionen, Betriebsmittel (inkl. Waren) und Umschuldungen kurzfristiger Verbindlichkeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro finanziert werden.

Es sind Darlehen von 25.000 Euro bis zehn Millionen Euro möglich.

Soweit bei kleinen oder mittleren Unternehmen ein Darlehen bis zwei Millionen Euro nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60-prozentige Haftungsfreistellung (bei LfA-Risiko bis 250.000 Euro im beschleunigten Verfahren) möglich.

Weitere Informationen: https://www.baymevbm.de/baymevbm/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Arbeitsrecht/Coronavirus-Hilfen-der-LfA-f%C3%BCr-Unternehmen.jsp

Akutkredit

Der Akutkredit ist das Spezialprogramm der LfA zur Finanzierung von Unternehmen in Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten bei Vorliegen eines tragfähigen Gesamtkonsolidierungskonzepts. Förderfähig sind Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten) sowie Investitionen zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro. Der Darlehensbetrag liegt bei zwei Millionen Euro.

Bürgschaften

Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständischen Unternehmen.

Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.

Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu fünf Millionen Euro möglich.

Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Wie kann ich das Unternehmen auf einen Pandemiefall vorbereiten?

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ein Handbuch “Betriebliche Pandemieplanung" für das Influenza-Virus veröffentlicht, das unter www.dguv.de  abgerufen werden kann. Es soll als Ratgeber für Betriebe dienen, die einen eigenen Pandemieplan aufstellen wollen, um der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.

 

Infektionsschutzgesetz § 56 Entschädigung

„Wer […] als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern […] in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“ Weitere gesetzliche Details zur Entschädigung finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Quellen:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html, Stand: 13.03.2020, 14:00 Uhr

bayme – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e. V., unter https://www.baymevbm.de/baymevbm/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Arbeitsrecht/Coronavirus-Hilfen-der-LfA-f%C3%BCr-Unternehmen.jsp, Stand: 13.03.2020 um 14:00 Uhr

Haufe., unter https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html, Stand: 13.03.2020, 14:00 Uhr

IHK Niederbayern, unter https://www.ihk-niederbayern.de/coronavirus-4711880#titleInText6, Stand: 13.03.2020 um 14:00 Uhr

Niederrheinische Industrie- und Handelskammer, unter https://www.ihk-niederrhein.de/hauptnavigation/international/laender-maerkte/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen-4697110#titleInText5, Stand: 13.03.2020 um 14:00 Uhr